FAQ zur MTL-Ausbildung

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in den Workshop des ALM e.V. zum neuen MT-Berufegesetz (MTBG) und der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrV). Diese werden von uns fortlaufend aktualisiert.

Ausbildung allgemein

Es gibt bisher keine offiziellen Musterausbildungsverträge, jedoch kann man sich an Ausbildungsverträgen anderer Gesundheitsfachberufe, wie zum Beispiel der Pflegeausbildung orientieren. MT-Schulen können möglicherweise auch ein Muster zur Verfügung stellen.

Für Ausbildungspläne gibt es Rahmenlehrplan für Medizinisch-technische Berufe (MTB) und das Mustercurriculum für die MT-Schulen, die beide vom Berufsverband dvta erarbeitet wurden. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Empfehlungen für die Bundesländer, da Bildung Länderhoheit ist und jedes Bundesland eigene Umsetzungsregelungen hat. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer kooperierenden MT-Schule oder der jeweiligen Länderbehörde, um zu erfahren, welche länderspezifischen Regelungen es gibt.

In der MTAPrV (in der dortigen Anlage 6) ist vorgesehen, dass die Orientierungsphase von 120 Stunden in der Probezeit, also in den ersten 6 Monaten der Ausbildungszeit, stattfinden muss. Häufig haben die Schulen hierfür einen Zeitraum geplant, der in Ferienzeiten fallen kann.

Das Gesetz sieht eine Verkürzungsmöglichkeit vor. Allerdings wird dies immer im Einzelfall entschieden. Nach § 15 MTAPrV können andere Ausbildungen im Rahmen ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden, wobei die Regelausbildungsdauer maximal um zwei Drittel verkürzt werden kann. Wie die zuständigen Behörden dies in der Praxis handhaben werden, bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird es ähnlich wie bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse einen (Defizit-)Bescheid geben, der bestimmt, welche Inhalte in welchem Umfang noch absolviert werden müssen. Allerdings werden erfahrungsgemäß eher wenig Inhalte einer MFA-Ausbildung anerkannt.

Im Internet kann man leicht herausfinden, welche tariflichen Regelungen es für die Ausbildungsvergütung in den Gesundheitsfachberufen gibt. Diese Regelungen können als Richtschnur für eine faire Vergütung dienen.

Praktische Ausbildung, Kooperationen und Prüfung

Ja, das ist korrekt. Während der Übergangsphase können die Bundesländer die gesetzlich vorgesehene Anzahl an angeleiteten Stunden von 15 auf 10 Prozent reduzieren. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass ein Praxisanleitender mehrere Auszubildende gleichzeitig betreut. Außerdem können andere Fachkräfte oder Auszubildende im letzten Ausbildungsjahr in der verbleibenden Zeit ebenfalls in die Betreuung einbezogen werden.

Die prozentuale Angabe bezieht sich dabei nicht auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, sondern auf die 2.000 Stunden praktische Ausbildung über die gesamte Ausbildungsdauer. Dabei müssen nicht alle Betreuungsaufgaben von einem einzigen Praxisanleitenden übernommen werden, sondern es ist möglich, die Aufgaben auf mehrere Praxisanleitende in verschiedenen Bereichen des Labors aufzuteilen.

Nein, es ist möglich, dass die Betreuung im Rahmen der angeleiteten Stunden von mehreren Praxisanleitenden übernommen wird. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Praxisanleitende über die erforderliche Qualifikation oder den Bestandsschutz verfügen.

Es ist üblich, dass mehrere Praxisanleitende in verschiedenen Fachgebieten tätig sind, um eine ausreichende fachliche Kompetenz sicherzustellen. Auch kann die Notwendigkeit der Betreuung durch verschiedene Praxisanleitende entstehen, um Abwesenheiten aufgrund von Urlaub oder Krankheit abzudecken.

Laut § 21 Abs. 2 Nr. 3 MTBG ist es den Trägern der praktischen Ausbildung gestattet, Kooperationen einzugehen, um alle Ausbildungsinhalte abzubilden. Zum Beispiel könnte ein niedergelassenes Labor, das normalerweise keine Kreuzproben durchführt, in diesem Bereich mit einem Krankenhauslabor zusammenarbeiten. Ebenso könnte ein Kooperationspartner für den Bereich der Histologie gesucht werden. Bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern kann auch die ortsansässige MT-Schule behilflich sein.

Es ist möglich, den praktischen Teil der staatlichen Prüfung in der Einrichtung abzulegen, die Träger der praktischen Ausbildung ist oder in einer anderen geeigneten Einrichtung wie einem Kooperationspartner (§ 19 Abs. 2 der MTAPrV). Auch die Schule kann eine solche „für die praktische Prüfung geeignete Einrichtung“ sein. Aus wichtigem Grund kann auch bei der Behörde ein Antrag für einen abweichenden Prüfungsort gestellt werden (§ 19 Abs. 3 MTAPrV).

Der Praxisanleitende sollte mit dem Prüfungsthema vertraut sein. Wenn ein jemand zum Beispiel zehn Jahre nicht mehr in der Mikrobiologie gearbeitet hat, ist er möglicherweise nicht geeignet, eine Prüfung in diesem Bereich durchzuführen.

Curriculum

Eine Möglichkeit besteht darin, bei der kooperierenden MT-Schule zu erfragen, welche fachlichen Inhalte zu welchem Zeitpunkt vermittelt werden. Diese können dann in den praktischen Einsätzen auf die jeweiligen Laborbereiche übertragen werden und so dazu beitragen, dass das theoretisch Gelernte gefestigt wird.

Wie in der praktischen gilt auch in der schulischen Ausbildung die Kompetenzorientierung. Das Beispiel zum Lernfeldsansatz aus der praktischen Ausbildung kann deshalb auch auf die schulische Ausbildung übertragen werden. Das Konzept findet sich auch im Mustercurriculum für die MT-Schulen wieder, welches vorsieht, Organsysteme unter allen relevanten Fachaspekten sowie unter physiologischen und pathophysiologischen Aspekten zu behandeln.

Einige Bundesländer werden jedoch eigene Curricula erarbeiten, deren Ausgestaltung im Detail noch offen ist. Es ist jedoch zu erwarten, dass sie ähnlichen Konzepten folgen werden. Die klassische Unterteilung in die vier Hauptfächer wird dabei voraussichtlich nicht beibehalten werden.

Verständlicherweise haben Praxisanleitenden Schwierigkeiten beim Wechsel hin zur Kompetenzorientierung sowie bei der Entwicklung von Lernaufgaben aus Lernfeldern. Eine engmaschige Kommunikation mit der kooperierenden MT-Schule kann hilfreich sein, um die Erwartungshaltung der Schule zu verstehen und sich daran zu orientieren. Die 24-Stunden- Praxisanleitenden-Fortbildungen können ebenfalls Unterstützung bieten.

Auch der Austausch der Praxisanleitenden untereinander zur Entwicklung von Problemlösungen ist ein hilfreicher Ansatz. Kreativität zu fördern und freies Denken zu ermöglichen, kann den Weg in die neue Denkweise erleichtern.

Es gibt auch hervorragende Literatur, die zwar nicht speziell auf die MT-Berufe ausgerichtet ist, aber gutes berufspädagogisches Rüstzeug bietet (siehe Literaturempfehlungen). Die Konzepte der Ausbildung zum Notfallsanitäter und in der Pflege verfolgen bereits kompetenzorientierte Ansätze und sind daher ebenfalls empfehlenswert. Das Lernen funktioniert nicht anders in anderen Berufsgruppen, daher sind die Bücher zwar berufsspezifisch ausgerichtet, aber die rechtlichen Aspekte sind ähnlich.

Kooperation mit Schulen der Berufsausbildung

Grundsätzlich ist die Kooperation von Unternehmen und MT-Schulen aus verschiedenen Bundesländern erlaubt. Das MTBG verbietet dies nicht. Es gibt auch MT-Schulen, die bundeslandübergreifend ausbilden, wie zum Beispiel das RBZ in Köln.

Jedoch sollte man im Vorfeld prüfen, ob die betroffenen Bundesländer von ihren Ausgestaltungsmöglichkeiten der Ausbildung, die das MTBG eröffnet, Gebrauch machen. Es könnte Unterschiede in Bezug auf den Anteil der angeleiteten Stunden, den möglichen Online-Anteil beim Unterricht oder den Bestandschutz für Praxisanleitende geben.

Selbst wenn die Ausführungsbestimmungen identisch sind, ist es ratsam, bei der Behörde des eigenen Bundeslandes nachzufragen, ob es Bedenken gibt, die schulische Ausbildung in einem Nachbarbundesland zu absolvieren.

Die bundesrechtlichen Regelungen des MT-Gesetzes sehen einen solchen Vertrag nicht vor. Nach dem MTBG ist ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung zu schließen. Außerdem hat der Träger der praktischen Ausbildung einen Kooperationsvertrag mit einer MT-Schule zu schließen, der üblicherweise als Rahmenvertrag ausgestaltet ist.

In diesem Rahmen-Kooperationsvertrag wird üblicherweise ein Kontingent an Schulplätzen vereinbart, die der Träger der praktischen Ausbildung mit seinen Auszubildenden belegen kann. Ergänzend kann es ein Formular pro Auszubildenden geben, mit dem der Rahmen-Kooperationsvertrag konkret auf die einzelnen Auszubildenden erstreckt wird.

Die Dauer der Ausbildung ist gesetzlich mit drei Jahren in Vollzeit festgelegt, unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung (§ 13 Abs. 2 u. § 37 Abs. 1 MTBG).*

Beispiel: Die Ausbildung an der Schule startet am 11.09.2023. Die Schule möchte, dass der Ausbildungsvertrag auf genau drei Jahre datiert ist. Nach Definition der Schule müsste der Ausbildungsvertrag dann am 10.09.2026 enden.

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, den Ausbildungsvertrag am 01.09.2023 starten und am 31.08.2026 enden zu lassen. Die ersten Tage vor dem Schulstart können dazu genutzt werden, die neuen Auszubildenden mit den Laborräumen vertraut zu machen, die Kolleg:innen kennenzulernen und erste Einblicke in die Laborpraxis zu erhalten. Es empfiehlt sich, mit der Schule zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. 


* Sollte ein Auszubildender die Prüfung nicht bestehen, verlängert sich in diesem Fall das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden, wenn die zuständige Behörde und der Träger der praktischen Ausbildung (Ausbildungsbetrieb) hiermit einverstanden sind, und zwar bis zur nächstmöglichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 17 und § 37 Abs. 2 MTAPrV).

Praxisanleitende: Ausbildung, Qualifikation und Bestandsschutz

Um Bestandsschutz geltend zu machen, müssen die Praxisanleitenden bereits vor dem 01.01.2023 Praktikant:innen im Rahmen der Ausbildung nach dem bisherigen MTAG betreut haben und als MTLA qualifiziert sein. Es ist dabei unerheblich, wann die MTA-Ausbildung abgeschlossen wurde (vor oder nach 1993), solange die genannten Kriterien erfüllt sind (§ 8 Abs 2 MTAPrV). Die Einzelheiten zur Inanspruchnahme des Bestandsschutzes können je nach Bundesland variieren und sollten bei der örtlichen Behörde erfragt werden.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bezüglich dieser Frage. Allerdings ist es von Vorteil, wenn die Praxisanleitenden über aktuelles Praxiswissen verfügen. Es kann auch hilfreich sein, wenn sie selbst noch praktisch arbeiten, um auftretenden Probleme in der Praxis angemessen erläutern und gemeinsam mit den Auszubildenden lösen zu können.

Beim Interprofessionellen Praktikum kann die Praxisanleitung von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist (§ 8 Abs. 3 MTAPrV). Es bedarf hierfür also keiner praxisanleitenden Person.

Nein, die Anleitung von Auszubildenden ist nur für die Berufsgruppe der MTLA/MT vorgesehen und klar geregelt (§ 8 Abs. 1 MTAPrV). Andere Beschäftigte, die nicht als MTLA/MT qualifiziert sind, dürfen jedoch während der verbleibenden 85–90 Prozent der Ausbildungszeit, welche nicht durch eine praxisanleitende Person angeleitet sein müssen, die Betreuung von Auszubildenden übernehmen.

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe bezüglich der Anzahl von Praxisanleitenden in einem Labor. Allerdings ist sicherzustellen, dass ausreichend Praxisanleitende in den verschiedenen Bereichen zur Verfügung stehen und die vorgegebene Anzahl der von Praxisanleitern angeleiteten Stunden erreicht wird.

Momentan bieten einige MT-Schulen sowie der dvta-Bildungsgesellschaft entsprechende Fortbildungen an. Leider sind die bestehenden Angebote noch nicht ausreichend, um den Bedarf der Labore zu decken.

Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 S. 2 u. 3 MTAPrV haben die Bundesländer die Möglichkeit, Detailregelungen zu erlassen. Wenn die Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist es möglich, den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen absolviert werden müssen, auf bis zu 3 Jahren zu verlängern, wobei der Stundenumfang entsprechend auf bis zu 72 Stunden erhöht wird.

Für Medizinische Technolog:innen, die noch keine Praktikant:innen in der MTLA-/MT-Ausbildung betreut haben und daher nicht unter den Bestandsschutz fallen, gilt, dass sie die 300-Stunden-Praxisanleitenden-Weiterbildung vor Beginn der Tätigkeit als praxisanleitende Person abschließen müssen.

Der Begriff „Lehr-MT“ ist derzeit auf Bundesebene nicht oder nur indirekt geregelt. Für die Position des Schulleiters einer MT-Schule ist ein berufspädagogischer Masterabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (z.B. Diplom) erforderlich. Für hauptberufliche Lehrkräfte ist eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich sowie ein entsprechender berufspädagogischer Bachelor-Abschluss notwendig. Für eine Übergangszeit sieht das Gesetz für bereits vor 2023 tätige Lehrkräfte einen Bestandschutz vor (einschlägige rechtliche Regelung: § 18 Abs. 2 und § 74 Abs. 3 MTGB).

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