ALM aktuell 04/2022

Intensivierung der praktischen Ausbildung in den Laboren bei ungeklärter Finanzierung

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„Die Berufe in der medizinischen Technologie sichern im medizinisch-technischen Bereich eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Sie nehmen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen im jeweiligen Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten eine technische Schlüsselfunktion ein.“ So steht es im Regierungsentwurf der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAprV).1

Fabian Raddatz

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Beruf MTLA: Elisabeth von Lengerken war schon während ihrer Ausbildung klar, dass sie den richtigen Weg eingeschlagen hat. Als MTLA in der Immunologie trägt sie eine hohe Verantwortung, denn sie kümmert sich um Störungen des Immunsystems. „Wir tun alles, damit Patienten so schnell wie möglich die richtige Diagnose bekommen.“ (Aus der Initiative „Gemeinsam für Ihre Gesundheit“ des ALM und VDGH e.V. In Kurzfilmen geben Mitarbeiter*innen aus den Laboren und der Diagnostika-Industrie Einblicke in die Welt des Labors.)

Dass Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik (MTLA) in der Gesundheitsversorgung eine tragende Rolle spielen, hat uns nicht zuletzt die Pandemie noch einmal klar vor Augen geführt. Ohne das qualifizierte Personal in den fachärztlichen Laboren, allen voran MTLA, könnten weder die nach wie vor erheblichen Mengen an SARS-CoV-2-PCR-Testungen durchgeführt, noch die ansonsten so wichtigen diagnostischen Aufgaben in der Notfall- und Routineversorgung von Arztpraxen und Krankenhäusern bewältigt werden.

Dabei stellt der Mangel an gut ausgebildeten MTLA die fachärztlichen Labore in Deutschland bereits seit längerer Zeit vor immense Herausforderungen. Einem attraktiven und auf allen Ebenen gut organisierten Ausbildungsangebot gerade für junge interessierte Menschen kommt daher eine ganz besondere Rolle zu – und hier wird es ab 2023 zu weitreichenden Änderungen kommen.

Mit dem am 01.01.2023 in Kraft tretenden Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) und der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) wird die Ausbildung der MTA-Berufe grundlegend umgebaut. Auch aus Sicht der fachärztlichen Labore wird sich einiges ändern: Wo bisher Praktikantinnen und Praktikanten in überschaubarem Rahmen Praxiserfahrung in den Laboren sammeln konnten, werden die Auszubildenden für die praktische Ausbildung nun direkt den Laboren zugewiesen – wobei künftig 2.000 Praxisstunden verteilt über unterschiedliche Kompetenzbereiche abzudecken sind.

Angesichts des kontinuierlich steigenden Bedarfs an diagnostischen Leistungen für Prävention, Diagnosefindung und insbesondere für die individuelle Therapiesteuerung sowie mit Blick auf die zunehmende Komplexität des medizinischen Wissens ist diese Neuausrichtung und Intensivierung der praktischen MTLA-Ausbildung zu begrüßen, auch da hiermit eine Angleichung an die aktuellen Standards in anderen Gesundheitsfachberufen (z. B. Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, Pflegefachfrau/Pflegefachmann) einhergeht.

Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen der MTLA-Ausbildung ab 2023 nicht konsequent zu Ende gedacht und leiden an einer massiven Finanzierungslücke, da sie keinen Mechanismus vorsehen, der die im Rahmen der praktischen Ausbildung auf Seiten der niedergelassenen (im Schwerpunkt ambulant tätigen) Labore entstehenden, erheblichen Mehrkosten sowie die Schulkosten für deren MTLA-Auszubildende kompensiert. Wird diese Finanzierungslücke nicht geschlossen, besteht das Risiko, dass die Anzahl der MTLA-Ausbildungsplätze ab 2023 bundesweit drastisch sinkt – mit perspektivisch gravierenden Folgen für die Versorgung mit diagnostischer Medizin in Deutschland.

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Fabian Raddatz
Zusammen mit Nina Beikert ist Fabian Raddatz Geschäftsführer der Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH und Sprecher der AG MTA des ALM e. V.

Struktur der praktischen Ausbildung ab 2023 und eklatante Finanzierungslücke

Im Rahmen der Ausbildungsreform wurde der Wegfall des bisher üblichen Schulgeldes beschlossen. Das ist richtig, insbesondere da von Auszubildenden in anderen Gesundheitsfachberufen (bspw. von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) bereits seit längerem kein Schuldgeld mehr erhoben wird, und es unter diesem Aspekt keinen Wettbewerb zwischen den einzelnen Gesundheitsfachberufen um qualifizierte Auszubildende geben sollte.

In der Folge bedarf es einer vollständigen alternativen Finanzierung der Schulkosten und darüber hinaus der gesamten – ab 2023 in weiten Teilen neuen – Ausbildungskosten. Diese steigen durch die neuen Regelungen für die ausbildenden Labore um ein Vielfaches im Vergleich zur bisherigen Ausbildung, bei der Auszubildende lediglich im Rahmen eines Praktikums in den Laboren tätig sind und ansonsten eine rein schulische Ausbildung absolvieren.

In Summe muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Neuregelungen für Ausbildungen ab dem 01.01.2023 pro Ausbildungsplatz Mehrkosten in Höhe von mehr als 75.000 € über die Ausbildungszeit auf die Labore zukommen werden.2

Konkret sind aufgrund der Reformierung der MTA-Ausbildung von den Laboren ab 2023 insbesondere folgende Zusatzaufwände abzudecken:

  • Zahlung einer Ausbildungsvergütung
  • Aus- und Fortbildungskosten für die Praxisanleitung sowie die Arbeitszeit der Praxisanleiter in Höhe von 10 Prozent bzw. (ab 01.01.2031) 15 Prozent der praktischen Ausbildungszeit der Auszubildenden für deren Anleitung
  • Stellung der Ausbildungsmittel an die Auszubildenden (Fachbücher, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate, die für die Absolvierung der praktischen Ausbildung und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind)
  • Kosten der praktischen Prüfung, hier insbesondere die Materialkosten für die in der Prüfung durchzuführenden Untersuchungen sowie die Kosten für die Freistellung von Prüfern von der vertraglichen Arbeitsleistung im Routinebetrieb
  • Kosten für Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, IT-Infrastruktur, Softwarelizenzen etc.
  • Kosten für den Verwaltungsaufwand der Organisation der praktischen Ausbildung (Koordination und Administration der Ausbildungsplätze in den Laborbetrieben, Erstellung und Abstimmung der Ausbildungspläne mit den Schulen und weiteren Kooperationspartnern etc.)

Für die Ausbildungskosten dieser Labore, die nach dem MTBG ebenfalls zugelassene Träger der praktischen MTLA-Ausbildung sind, sowie für die Schulkosten für deren MTLA-Auszubildende gibt es also bisher keine Finanzierungsregelung. Eine Vereinbarung über die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen, wäre sogar ausdrücklich nichtig.

In diesem Sinne wurde in Gesprächen mit einzelnen Schulträgern über die künftige Organisation und Finanzierung der MTLA-Ausbildung immer wieder die Forderung geäußert, dass die niedergelassenen (im Schwerpunkt ambulant tätigen) Labore neben den ihnen selbst entstehenden Zusatzkosten im neuen Ausbildungsmodell auch die nun wegfallenden Schulkosten zu kompensieren hätten, da diese ohne unmittelbare Anbindung an ein Krankenhaus nicht über die vorgenannten Regelungen gedeckt würden. Die seitens der Labore auf diesem Wege zu tragenden Schulkosten kämen demnach als zusätzliche Kostenposition ohne Refinanzierungsmöglichkeit hinzu.

Im Ergebnis besteht derzeit eine erhebliche Finanzierungslücke in der MTLA-Ausbildung zu Lasten niedergelassener Labore, d. h. solcher, die schwerpunktmäßig die Laborproben ambulanter Patienten von niedergelassenen (Vertrags-) Ärzten (z. B. Hausärzten und Fachärzten) analysieren und befunden.

Dringender Handlungsbedarf zum Erhalt der MTLA-Ausbildungskapazitäten

Um zu vermeiden, dass niedergelassene (im Schwerpunkt ambulant tätige) Labore wegen der aufgezeigten Finanzierungslücke ab 2023 als Träger der praktischen Ausbildung keine bzw. deutlich weniger MTLA ausbilden können (als sie bisher MTLA-Praktikanten ausgebildet haben) und der Mangel an gut ausgebildeten MTLA noch massiver wird, als er ohnehin bereits ist, muss die oben genannte Finanzierungslücke auf Bundes- und/oder Landesebene unbedingt geschlossen werden.

Dies sollte durch eine Ergänzung des MTBG-Gesetzes bzw. sonstiger ergänzender Vorschriften auf Bundesebene bzw. ergänzend durch Finanzierungsregelungen auf Landesebene dringend angegangen werden. Niedergelassene (im Schwerpunkt ambulant tätige) Labore bilden aktuell tausende MTLA jährlich praktisch aus. Der Wegfall bzw. die erhebliche Limitierung dieser Labore in der Ausbildung würde die Perspektive des Berufsstandes der MTLA, die Nachwuchsförderung und im Ergebnis die gesamte Gesundheitsversorgung mit diagnostischer Medizin massiv gefährden.

Auch besteht die Gefahr, dass die – abgesehen von einzelnen direkt an Krankenhäuser angegliederte MTLA-Schulen – üblicherweise privatrechtlich organisierten Schulen für Auszubildende in den o. g. Laboren keine Schulplätze mehr anbieten, solange die Finanzierung dieser Schulplätze nicht generell geklärt ist und insbesondere staatliche Zuschüsse bzw. eine staatliche Finanzierung dieser Schulplätze unklar bleiben. Wird die aufgezeigte Finanzierungslücke nicht geschlossen, besteht somit das erhebliche Risiko, dass die Anzahl der betreffenden Ausbildungsplätze ab 2023 bundesweit drastisch sinkt.

Appell und Lösungsvorschläge zur Schließung der Finanzierungslücke

Der ALM e. V. hat die vorgenannte Position und Bitte den einschlägigen Adressaten auf Bundesebene vorgetragen und wird dies weiterhin mit Nachdruck tun. Die Bereitschaft zur Anpassung der betreffenden bundesgesetzlichen Regelungen zur Schließung der aufgezeigten Finanzierungslücke wurde bislang bedauerlicherweise nicht signalisiert.

Vor diesem Hintergrund müssen im Sinne der perspektivischen Aufrechterhaltung der fachärztlichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertiger Labordiagnostik auch in den Bundesländern sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, um die Finanzierung der den Schulen und den im Schwerpunkt ambulant tätigen Laboren entstehenden Mehrkosten in Zusammenhang mit der MTLA-Ausbildung ab 2023 sicherzustellen. 

Dabei fällt die Finanzierung der Kosten (Schulkosten), die den Schulträgern im Falle der Ausbildung von nicht direkt den Krankenhäusern zuzuordnenden Auszubildenden entstehen, bereits kompetenziell den Bundesländern zu. Aber auch hinsichtlich der – momentan nicht finanzierten – eigenen Zusatzkosten der im Schwerpunkt ambulant tätigen Ausbildungslabore bestehen Möglichkeiten der Länder zur Initiierung und Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen auf Bundes- und/oder Landesebene (beispielsweise bundesgesetzlich über den Bundesrat). 

Mögliche Modelle zur Schließung der Finanzierungslücke

  • Ausbildungsumlage (analog Pflege): Eine geeignete verfassungskonforme Lösung könnte die Schaffung eines Ausgleichsfonds entsprechend den Regelungen für die Ausbildung in der Pflege ab dem 01.01.2021 sein (siehe bitte im Einzelnen §§ 26 bis 36 PflBG), in Verbindung mit einem Ausbildungszuschlag auf alle erbrachten Laborleistungen über die einschlägigen Vergütungsgrundlagen (EBM, GOÄ).
  • Direkte Ausbildungszuschüsse der GKV und PKV: Denkbar wären auch direkte Ausbildungszuschüsse des Staates für ausbildende ambulant tätige Labore, beispielsweise aus einem neu zu bildenden, von GKV und PKV finanzierten Ausbildungsfonds. Die Finanzierung durch die GKV und PKV erscheint sachgerecht, da die Ausbildungszuschläge auf die Krankenhausvergütungen für MTLA-Auszubildende, deren Träger der praktischen Ausbildung die Krankenhäuser sind, ebenfalls von den GKV und PKV durch die Bezahlung der entsprechenden Krankenhausrechnungen finanziert werden.
  • Direkte staatliche Ausbildungszuschüsse: Denkbar wären auch direkte Ausbildungszuschüsse des Staates auf Bundes- und/oder Landesebene. Zwar wäre eine solche Schließung der Finanzierungslücke unüblich, auch da die MTLA-Auszubildenden in Krankenhaus-laboren durch die GKV und PKV finanziert werden. Einer direkten staatlichen Finanzierung der betreffenden Ausbildungszuschüsse zugunsten der im Schwerpunkt ambulant tätigen Labore stünde nach unserem Verständnis allerdings keine formale Hürde entgegen. Die betreffenden Zuschüsse sollten sich dem Grunde und der Höhe nach an der bereits bestehenden Kompensationsregel (nach § 76 MTBG und § 17a KHG) orientieren und im Sinne der Planbarkeit und Gleichbehandlung ohne wesentliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bemessen werden.
  • Finanzierung der MTLA-Schulen auf Länderebene: Möglich wäre schließlich auf Länderebene eine Finanzierung der freien, nicht mit Krankenhäusern (gesellschafts-)rechtlich verbundenen und nicht mit Krankenhäusern i. S. d. § 76 Abs. 1 und 2 MTBG kooperierenden MTLA-Schulen bzw. eine Finanzierung des Teils der Schulplätze dieser Schulen, die nicht über § 76 MTBG i. V. m. § 17a Abs. 3 S. 1 KHEntG finanziert werden, analog der Finanzierung der staatlichen Berufsschulen für andere Ausbildungsberufe.
  1. BR-Drs. 635/21 vom 02.08.2021, S. 93, Regierungsentwurf der MTAprV
  2. Kostenkalkulation für eine/n MTLA-Auszubildende/n über 36 Monate Ausbildungszeit u. a. unter (i) Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung, des administrativen Betreuungsaufwandes, infrastruktureller Aufwendungen, Kosten der Praxisanleitung sowie der Vorbereitung und Begleitung der praktischen Prüfung (ii) Ansetzung eines durchschnittlichen Stundenlohns von 20,60 € für die begleitenden, aus der Routinediagnostik entsprechend freizustellenden MTLA und (iii) Anrechnung der Arbeitsleistung des/der Auszubildenden. Die Kosten der schulischen Ausbildung sind hier nicht berücksichtigt.
In dieser Ausgabe

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