Kodex und Satzung

Wir sind akkreditiert nach ISO 15189

Die Aufgaben medizinischer Laboratorien bestehen im Wesentlichen aus der Analyse biologischer Proben für Screening, Diagnose und Nachsorgezwecke wie auch für die Behandlung und Prävention von Krankheiten. Die Labore beabsichtigen dabei, nicht nur präzise, sondern auch zeitnahe Ergebnisse zu liefern unter Berücksichtigung von ethischen Maßstäben und der Gewährleistung der Sicherheit von Patient*innen und Mitarbeiter*innen. Um für die Qualität unserer Dienstleistungen, Ergebnisse und Befunde offiziell anerkannt zu werden, halten wir international gültige Standards und Normen ein, die durch die erfolgreiche Akkreditierung der Labors gemäß ISO 15189 bestätigt werden.

Eine Akkreditierung ist ein Verfahren, in dem eine autorisierte Stelle formell anerkennt, dass eine Stelle oder Person kompetent ist, bestimmte Aufgaben auszuführen (ISO/IEC-Regelung 2). Die Regeln verlangen, dass der Akkreditierungsablauf von einer unabhängigen externen Stelle durchgeführt wird, in Deutschland durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAKKS).

Als Reaktion auf die Forderung nach einem anerkannten Standard für die Laborpraxis erarbeitete das technische Komitee TC212 der International Standards Organization (ISO) die Norm ISO 15189 „Besondere Anforderungen an die Qualität und Kompetenz“ als internationales Konsensdokument im Jahr 2000. Damit wird klinischen und medizinischen Laboratorien weltweit ein einheitlicher Standard für die Laborpraxis an die Hand gegeben.

Im Gegensatz zur Zertifizierungsnorm ISO 9000 ist die ISO 15189 als Akkreditierungsnorm bestimmt. Für die Akkreditierung nach ISO 15189 ist es notwendig, dass das Labor über ein internes Qualitätsmanagementsystem verfügt. In Deutschland gilt hierfür die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) als Minimalanforderung.

Verhaltenskodex

Der Verhaltenskodex ist eine gemeinsamen Einigung zwischen dem Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL), dem Ärztlichen Qualitätslabor (ÄQL) und den Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM). Dieser soll den medizinischen Laboratorien als Compliance- Richtlinie für die Zusammenarbeit mit den zuweisenden Haus- und Fachärzt*innen, den Kliniken, sowie für den ethischen Wettbewerb untereinander dienen.

Der Verhaltenskodex hat zum Ziel, das Vertrauen der an der Gesundheitsversorgung Beteiligten und der Öffentlichkeit in den lauteren Wettbewerb zu stärken. Er baut auf dem vom ÄQL bereits im Jahr 2012 eingeführten Verhaltenskodex auf und ist entsprechend den Regelungen des Antikorruptionsgesetzes aktualisiert worden. Nach erneuter Anerkennung durch das Bundeskartellamt gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des ALM und ÄQL verbindlich als Standard. Der BDL empfiehlt seinen Mitgliedern, diesen ebenfalls zu befolgen und sich mittels Selbsterklärung dazu zu verpflichten. Weitere Informationen zum Verhaltenskodex finden Sie auch auf der Website des Ärztlichen Qualitätslabors (ÄQL) e.V. und der Website des Berufsverbands Deutscher Laborärzte (BDL) e.V.

Satzung

  1. Der Verein führt den Namen Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der ALM ist ein fachärztlicher Berufsverband, akkreditierter Labore, die sich an der labordiagnostischen Versorgung von Patienten in Deutschland beteiligen.
  2. Ziel des ALM ist die Förderung und Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen labordiagnostischen Patientenversorgung in Deutschland.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch …

    die Interessenvertretung der akkreditierten Labore – insbesondere der fachärztlichen Interessen der in den akkreditieren Laboren tätigen Facharztgruppen (insbesondere der Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Humangenetik, Pathologie) – in der Medizin gegenüber den im Gesundheitswesen tätigen und hierfür zuständigen Organisationen, Einrichtungen und Behörden,

    den Austausch mit den Mitgliedern sowie der Förderung des fachlichen Austausches der Labore untereinander und dem fachlichen Austausch mit den Ansprechpartnern in allen Bereichen des Gesundheitswesens sowie der finanziellen Unterstützung von Personen, Institutionen und Unternehmen im Bereich Wissenschaft und Forschung,

    die Darstellung der Interessen und berufspolitischen Ziele der Mitglieder in der Öffentlichkeit, sowie

    die Förderung und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens bezüglich der labordiagnostischen Patientenversorgung.

Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, die dem Verbandszweck dienlich sind.

Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen seiner Zielsetzung anderen Körperschaften und Vereinen, Anstalten und Stiftungen oder einer mit dem Satzungszweck vergleichbaren Aufgaben besonders betrauten Behörden und Einrichtungen, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden.

Der Verein übt keine Tätigkeiten aus, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Vorbehaltsaufgaben sind, dem Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsgesetz unterliegen oder anderweitig genehmigungspflichtig sind oder werden.

Der ALM verfolgt ausschließlich und unmittelbar berufspolitische Ziele und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) Gruppenmitglieder (Verbünde ordentlicher Mitglieder), und c) fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes akkreditierte medizinische Labor oder akkreditierte medizinische Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens werden, das bzw. die sich bereit erklärt, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  3. Gruppenmitglied des Vereins aus Verbünden ordentlicher Mitglieder kann ein Rechtsträger (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) werden, in dem akkreditierte medizinische Labore oder akkreditierte medizinische Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens gebündelt sind. Gruppenmitglieder werden durch einen verantwortlichen Vertreter ganzheitlich vertreten.
  4. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die, ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen.
  5. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung als verbindlich an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. 
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

  1. Alle Mitglieder und Gruppenmitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit durch die Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist.
  2. Jedes Mitglied und Gruppenmitglied ist berechtigt an den Leistungen des Vereins teilzunehmen sowie seinen Rat im Rahmen seines Aufgabengebiets in Anspruch zu nehmen.
  3. Jedes Mitglied und Gruppenmitglied ist verpflichtet, a) von allen den Verein wesentlich berührenden Geschehnissen und Maßnahmen unverzüglich den Vorstand zu unterrichten, b) dem Verein und seinen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere erbetene Auskünfte gewissenhaft und fristgemäß zu erteilen, c) die von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse einzuhalten und durchzuführen. d) die Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien („Verhaltenskodex der Mitglieder des ÄQL e.V.), die der ALM durch seine Beteiligung im Beirat des ÄQL e.V. mitentwickelt, einzuhalten.
  4. Die Mitglieder und Gruppenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, das sich nach der Anzahl der bei Mitglied und Gruppenmitglied aktiv in Deutschland labordiagnostisch tätigen Ärzte (Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Humangenetik, Transfusionsmedizin und Hygiene, sowie Ärzte in Weiterbildung in den genannten Fächern) und gleichgestellte Fachwissenschaftler z.B. Fachwissenschaftler der Medizin, für die auch ein Betrag entrichtet wird, ermittelt. Die Anzahl er- mittelt sich nach Köpfen. Danach haben Mitglieder und Gruppenmitglieder mit– bis zu 10 tätigen Ärzten je Arzt eine Stimme, – je weiteren angefangenen 10 Ärzten zehn weitere Stimmen.
  5. Die Übertragung von Stimmen an andere Mitglieder und Gruppenmitglieder ist zulässig. Es können die Stimmen nur einheitlich übertragen werden.
  6. Werden Stimmen von Mitgliedern/Gruppenmitgliedern an Mitglieder/Gruppenmitglieder übertragen, die in einem direkten oder indirekten Gesellschaftsverhältnis stehen oder verbundene Unternehmen im Sinne § 15 AktG zueinander sind oder in einen Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB einbezogen sind oder einzubeziehen wären, so darf die Stimmenzahl die Stimmenzahl des direkten oder indirekten Gesellschafters oder verbundenen Unternehmens mit der höchsten Stimmenzahl oder Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, nicht übersteigen.
  7. Von der Anzahl der Stimmen die einem Mitglied/Gruppenmitglied zustehen, das Gesellschafter, verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist oder als Unternehmen das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt in dem Mitglieder / Gruppenmitglieder einbezogen sind oder einzubeziehen wären, sind sämtliche Stimmen abzuziehen, die auf Mitglieder/Gruppenmitglieder entfallen, die mittelbare oder unmittelbare Tochtergesellschaft, verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind oder in den Konzernabschluss der vom Mitglied/Gruppenmitglied aufgestellt wird oder hätte aufgestellt werden müssen, wenn Befreiungsvorschriften nicht in Anspruch genommen worden wären.
  8. Für die Ermittlung der Anzahl der tätigen Ärzte eines Mitgliedes/Gruppenmitgliedes sind alle in einem akkreditierten Labor im Bereich der Medizin tätigen Ärzte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
  9. Maßgeblich für die Stimmenzahl sind die Verhältnisse zum 30. September eines Kalenderjahres. Jedes Mitglied/Gruppenmitglied hat dem Vorstand die Anzahl der aktiv tätigen Ärzte zu melden. Die Meldung hat im Wege einer anonymisierten Liste zu erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, die Meldung zu prüfen. Die Meldung hat bis spätestens 15. November des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Unterbleibt die Meldung, so entfallen die weiteren Stimmen eines Mitglieds/Gruppenmitglieds.
Im Weiteren werden Mitglieder und Gruppenmitglieder zusammen mit „Mitglied“ und „Mitgliedschaft“ bezeichnet.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Versagung der Akkreditierung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, Austritt, Ausschluss, Tod oder dem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft beendet.
  2. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

    b) bei dauerndem Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied die Tatsache mitteilt,

    c) in Folge Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Der Beschluss des Vorstands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann hiergegen binnen eines Monats seit dem Zugang der Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen; der Anruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber unter Ausschluss des Rechtsweges mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Ausgeschiedene Mitglieder haben unabhängig von dem Grunde ihres Ausscheidens alle schwebenden Verpflichtungen zu erfüllen, die gegenüber dem Verein bestehen; sie verlieren alle Rechte am Vereinsvermögen.
  1. Es ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser bestimmt sich nach den aktiv tätigen Ärzten bei einem Mitglied. Für die Ermittlung der Beiträge gelten nur Ärzte, die auch für die Ermittlung der Stimmenzahl eines Mitglieds zugrunde gelegt werden können.
  2. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt eine Beitragssatzung zu beschließen sowie die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragssatzung an den Vorstand zu delegieren.
  3. Soweit die Mitgliederversammlung oder die Beitragssatzung nichts anderes bestimmt, ist der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  5. Für die Festsetzung einer Aufnahmegebühr gelten die vorgenannten Absätze entsprechend.

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand, 

b) die Mitgliederversammlung

c) der Geschäftsführer.

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie höchstens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dies ist zugleich der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstand. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, gemeinschaftlich für den Einzelfall schriftlich andere Personen zu bevollmächtigen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Wird vor dem Ende der Amtszeit eines Vorstandes kein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Beendigung der auf das reguläre Ende der Amtszeit nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass bei Ausscheiden eines der weiteren Mitglieder des Vorstands keine Nachwahl erfolgt.
  4. Für denselben Unternehmensverbund darf nur ein Vorstandsmitglied tätig sein. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Unternehmensverbund sind alle direkten oder indirekten Gesellschaftsverhältnisse, verbundene Unternehmen nach § 15 AktG zueinander sowie alle Unternehmen die in einen Konzernabschluss einbezogen sind. Wird dies in der Person eines Vorstands verwirk- licht, so endet die Amtszeit des jeweils ältesten Vorstands, für den die Tatsache eingetreten ist, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, drei Monate nachdem die Tatsache eingetreten ist.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein bzw. seinem Ausscheiden aus seiner Tätigkeit bei einem Mitglied.
  6. Der Vorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, einen Geschäftsführer für den Verein im Innenverhältnis zu bestimmen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann insbesondere ein Umlaufverfahren in entsprechender Anwendung von § 9 Ziffer 3 Satz 7 vorsehen.
  8.  
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
    c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
    d) wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Ziffer 1. Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, per Fax oder auch per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Wahl des Vorstandes,
    d) Satzungsänderungen,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    g) Berufung abgelehnter Bewerber,
    h) die Auflösung des Vereins und
    i) den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Zu dieser Mitgliederversammlung kann bereits mit der Ladung nach Absatz 3 geladen werden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmen der Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmen der Mitglieder; zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Stimmen der Mitglieder des Vereins notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Stimmen der Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  10.  
  1. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Außendarstellung des Verbandes zur Umsetzung der in § 2 genannten Ziele in der Öffentlichkeit. Insbesondere wird der Geschäftsführer in Absprache mit dem Vorstand Termine wahrnehmen sowie Kooperationen mit der Politik und der Selbstverwaltung vorbereiten.
  2. Der Geschäftsführer übernimmt die Verwaltung des ALM und der sich daraus ergebenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand des ALM bestellt sowie abberufen und vom ALM mit separatem Vertrag angestellt.
  3. Zum Geschäftsführer kann auch ein externer Dritter bestellt werden.
  4. Der Geschäftsführer ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet und verwendet. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des ALM.

September 2019

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